Satzung

Satzung des
„Freundes und Fördervereins Luchtenberg-Richartz-Haus e.V.“

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Freundes- und Förderverein Luchtenberg-Richartz-Haus e.V.“. Er hat seinen Sitz in Burscheid und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach hat der den Zusatz e.V.. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein fördert das Ev. Altenzentrum Luchtenberg-Richartz-Haus und wird damit in Ausübung christlicher Nächstenliebe selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern ausschließlich und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung § 51f und zwar insbesondere durch:

  • Öffentlichkeitsarbeit auf ein positives, sachlich richtiges Bild des genannten Hauses hinzuwirken.
  • Den Kontakt von Bewohnern, Mitarbeitern, Angehörigen und den ehrenamtlichen Helfern zu intensivieren.
  • Die Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen sind der Erhöhung der Lebensqualität unserer älteren Mitmenschen, z. B. in allen Betreuungsbereichen, zu verwenden.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder jede juristische Person werden, die den Vereinszweck im Sinne des § 2 bejaht. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Beitrages in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

Der Aufnahmeantrag erfolgt gegenüber dem Vorstand, der über die Annahme als Mitglied entscheidet.

Die Mitgliedschaft endet:

  • mit dem Tode des Mitglieds
  • durch freiwilligen Austritt, der jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann. Die Erklärung wird zum Ende des Kalenderjahres wirksam.
  • durch Ausschluss aus dem Verein durch den Vorstand bei Mitgliedern, die trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand sind oder die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln.

§ 4 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 5 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von diesen vertritt den Verein alleine gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorgenannten führen die laufenden Geschäfte des Vereins.
  3. Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren durch die Mitgliedsversammlung gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
  4. Über die Sitzungen des Vorstands sind vom Schriftführer Protokolle zu fertigen, die vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen sind.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands. 
      In der ersten Mitgliederversammlung, zu Beginn eines jeden Kalenderjahres, hat der Vorstand einen Jahresbericht zu erstellen.
    2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Mitgliederbetrages.
    3. Wahl der Mitglieder des Vorstands
    4. Beschlussfassung über evtl. Änderungen der Satzung oder über evtl. Auflösung des Vereins.
    5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die evtl. Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands.
    6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
    7. Beschlussfassung über Empfehlungen an den Vorstand.
    8. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereich die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.
  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit mit Ausnahme von Beschlüssen betreffend § 6,1.d. Für letztere ist eine Dreiviertel-Mehrheit nötig.
  2. Bei Wahlen gilt folgende Regelung. Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, so ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Sitzungsleiter zu ziehende Los.

§ 7 Zusammentritt der Mitgliederversammlung

  1. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung, der 2. Vorsitzende, beruft die Mitgliederversammlung bei Bedarf, mindestens jedoch 1x jährlich am Anfang des Kalenderjahres ein.
    Die Einladung erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit mindestens zwei Wochen Frist seit Aufgabe bei der Post oder persönlicher Aushändigung.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies durch einen schriftlich begründeten Antrag verlangt. In diesem Fall muss die Einberufung innerhalb von sechs Wochen erfolgen.
  3. Die Mitgliederversammlung vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, geleitet. 
    Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen, das vom Vorsitzenden bzw. vom 2. Vorsitzenden oder Versammlungsleiter gegenzuzeichnen ist.

§ 8 Gemeinnützigkeitsbestimmungen

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  2. Weder die Vereinsmitglieder noch die Mitglieder des Vorstandes erhalten irgendwelche Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, ausgenommen Reisekostenvergütungen sowie Erstattungen von Baraufwendungen für die Zwecke des Vereins.
  3. Die Gewährung angemessener Vergütung für Dienstleistungen aufgrund besonderer Verträge bleibt hiervon unberührt.
  4. Durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen darf niemand begünstigt werden.

§ 9 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Ev. Altenzentrum Luchtenberg-Richartz-Haus, welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

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